Artikel 7 VO (EG) 2000/562
Verpackung von nicht entbeintem Fleisch
Nicht entbeintes Fleisch wird unmittelbar nach dem Schnellgefrieren in mindestens 0,05 mm starken Polyethylen- oder Polypropylenfolien, die zur Verpackung von Lebensmitteln geeignet sind, und in Baumwollnetzen (Stockinetten) oder in ausreichend widerstandsfähigen Kunststoffnetzen so verpackt, daß das Fleisch (mit Hesse) vollkommen umhüllt ist.
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