Artikel 8 VO (EG) 2000/562

Lagerung von nicht entbeintem Fleisch

(1) Die Interventionsstellen stellen sicher, daß die angekauften Vorder- und Hinterviertel getrennt gelagert werden und leicht nach Ausschreibung oder Einlagerungsmonat identifiziert werden können.

(2) Die Interventionsstellen sind befugt, nicht entbeinte Vorderviertel, die nach Qualität und Aufmachung für die industrielle Verarbeitung geeignet sind, getrennt zu lagern.

In diesem Fall müssen die gelagerten Viertel leicht identifizierbar sein, und über sie muß getrennt Buch geführt werden.

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