Artikel 9 VO (EG) 2000/562
Eröffnung und Schließung
(1) Die Eröffnung einer Ausschreibung sowie deren Änderung und Schließung werden spätestens am Samstag vor dem Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Angebote im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Bei der Eröffnung der Ausschreibung kann ein Mindestpreis festgesetzt werden, bei dessen Unterschreitung die Angebote nicht berücksichtigt werden.
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