Artikel 33 VO (EG) 2000/562
Eröffnung und Aussetzung der Ankäufe im Ausschreibungsverfahren
(1) Um festzustellen, ob die in Artikel 47 Absätze 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Bedingungen für die verschiedenen Qualitäten oder Qualitätsklassen erfüllt sind, werden die durchschnittlichen Marktpreise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 295/96 festgestellt.
(2) Wird auf eine Qualitätsklasse Bezug genommen, so wird der durchschnittliche gemeinschaftliche Marktpreis gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 295/96 festgestellt.
Der durchschnittliche Marktpreis und der Interventionspreis in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats entspricht dem Durchschnitt der Markt- oder Interventionspreise jeder dieser Qualitäten, die entsprechend ihrem relativen Stellenwert bei den in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region eines Mitgliedstaats durchgeführten Schlachtungen gegeneinander abgewogen werden.
Der durchschnittliche gemeinschaftliche Interventionspreis entspricht dem Durchschnitt der Interventionspreise jeder dieser Qualitäten, die entsprechend ihrem relativen Stellenwert bei den Schlachtungen in der Gemeinschaft gegeneinander abgewogen werden.
Die Marktpreise gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden für die interventionsfähigen Qualitäten festgestellt, die anhand der Koeffizienten in Anhang I in Qualität R3 umgerechnet werden.
(3) Die Eröffnung, Aussetzung und Wiedereröffnung der Interventionsankäufe erfolgt auf der Grundlage der beiden letzten wöchentlichen Feststellungen der Marktpreise in den Mitgliedstaaten oder in den Regionen von Mitgliedstaaten, ausgenommen bei Aussetzung der Maßnahme gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999; in diesem Fall genügt die letzte wöchentliche Feststellung.
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