Artikel 34 VO (EG) 2000/562
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Angebote
Die Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Ausschreibung eröffnet ist, entweder durch Einreichung des schriftlichen Angebots gegen Empfangsbestätigung oder eine andere von der Interventionsstelle akzeptierte schriftliche Mitteilung gegen Empfangsbestätigung. Die Beteiligung der Interessenten kann durch Verträge geregelt werden, deren Bedingungen von den Interventionsstellen nach Maßgabe ihrer Pflichtenhefte festgelegt werden.
Die Angebote werden nach Art der Ausschreibung getrennt eingereicht.
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