Artikel 35 VO (EG) 2000/562

Sicherheiten

Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und die Lieferung der Erzeugnisse an das von der Interventionsstelle bezeichnete Lager innerhalb der Frist gemäß Artikel 16 Absatz 2 sind Hauptpflichten, deren Erfüllung durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 36 EUR je 100 kg sichergestellt wird.

Die Sicherheit wird bei der Interventionsstelle in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das Angebot eingereicht wurde.

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