Artikel 36 VO (EG) 2000/562
Höchstankaufspreis
Bei Ausschreibungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 unberücksichtigt bleiben Angebote, die den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats für die jeweilige Qualität festgestellten und anhand der Koeffizienten in Anhang I in Qualität R3 umgerechneten und um 10 EUR je 100 kg Schlachtkörpergewicht erhöhten durchschnittlichen Marktpreis überschreiten. Für Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllen, beträgt diese Erhöhung jedoch nur 6 EUR.
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