Artikel 37 VO (EG) 2000/562

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird mit Wirkung vom 1. April 2000 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Ausschreibungsverfahren, die vor diesem Zeitpunkt angelaufen sind.

Verweisungen auf die durch die Absätze 1 und 2 aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung, und Verweise auf die Anhänge sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX der vorliegenden Verordnung zu lesen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2002 aufgehoben.

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