ANHANG III VO (EG) 2000/562

Vorschriften für Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und Schlachtkörperviertel

1.
Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften, frisch oder gekühlt (KN-Code 0201), von Tieren, die vor höchstens sechs und mindestens zwei Tagen geschlachtet wurden.
2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a)
Schlachtkörper: der gesamte Körper des geschlachteten Tiers, an der Hinterbeinsehne an der Schlachtlinie an Haken aufgehängt, nach dem Entbluten, Ausweiden und Enthäuten und wie folgt aufgemacht:

ohne Kopf und ohne Füße, wobei der Kopf auf Höhe des Atlas-Hinterhauptsbein-Gelenk vom Körper abgesetzt und die Füße auf Höhe der Karpal-Metakarpal-Gelenke oder der Tarsal-Metatarsal-Gelenke abgetrennt wurden,

ohne die Brust- und Bauchhöhlenorgane, ohne Nieren, ohne Nierenfett- und Beckenfettgewebe,

ohne Geschlechtsorgane und anhaftende Muskeln,

ohne Saumfleisch und Nierenzapfen,

ohne Schwanz und ohne den ersten Schwanzwirbel,

ohne Rückenmark,

ohne Hodenfett und ohne das unmittelbar anliegende Fett auf der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung,

ohne den sehnenartigen Bindegewebsstrang (Linea alba) des Bauchmuskels,

ohne Oberschalenkranzfett,

ohne Jugularvene und Halsfett,

Hals entsprechend den Veterinärvorschriften zugerichtet, d. h. ohne Entfernung des Halsmuskels,

Unterbrustfettgewebe von maximal 1 cm Dicke;

b)
Schlachtkörperhälfte: das durch symmetrische Teilung des unter Buchstabe a) beschriebenen Schlachtkörpers durch die Mitte der Hals-, Rücken-, Lenden- und Kreuzbeinwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Beckensymphyse gewonnene Erzeugnis. Bei der Bearbeitung des Schlachtkörpers dürfen die Rücken- und Lendenwirbel nicht wesentlich verschoben, und die anhaftenden Muskeln und Sehnen dürfen durch Spaltsäge oder Messer nicht wesentlich beschädigt werden;
c)
Vorderviertel:

nach Abkühlung des Schlachtkörpers gewonnenes Teilstück,

gewonnen durch gerade Schnittführung auf Höhe der fünften Rippe;

d)
Hinterviertel:

nach Abkühlung des Schlachtkörpers gewonnenes Teilstück,

gewonnen durch gerade Schnittführung auf Höhe der achten Rippe.

3.
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen von vollständig entbluteten Schlachtkörpern stammen, die ordnungsgemäß enthäutet wurden und weder Blutgerinnsel noch großflächige oder punktuelle Blutungen aufweisen, und das Oberflächenfett darf weder stark eingerissen noch entfernt worden sein. Das Brustfell muß — außer zum leichteren Aufhängen der Erzeugnisse — unbeschädigt bleiben. Die Schlachtkörper dürfen nicht verunreinigt sein, insbesondere nicht durch Kot oder größere Blutflecke.
4.
Die unter den Nummern 2 c) und 2 d) genannten Erzeugnisse müssen von Schlachtkörpern oder Schlachtkörperhälften stammen, die die unter den Nummern 2 a) und 2 b) festgelegten Bedingungen erfüllen.
5.
Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse müssen unmittelbar nach der Erschlachtung mindestens 48 Stunden lang so gekühlt werden, daß die Kerntemperatur am Ende der Kühlzeit + 7 °C nicht überschreitet. Die Erzeugnisse müssen bis zur Übernahme auf dieser Temperatur gehalten werden.

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