ANHANG IV VO (EG) 2000/562

Koeffizienten gemäß Artikel 14 Absatz 3

Formel A

Koeffizient n = ab wobei:
a=
Mittelwert der in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region dieses Mitgliedstaats für die zwei oder drei Wochen nach dem Ausschreibungsbeschluß festgestellten durchschnittlichen Marktpreise;
b=
in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenden Region dieses Mitgliedstaats festgestellter und für die betreffende Ausschreibung geltender Marktpreisdurchschnitt gemäß Artikel 14 Absatz 1.

Formel B

Koeffizient n' = a'b' wobei:
a'=
Mittelwert der Ankaufspreise, die der Bieter für Tiere bezahlt, die derselben Qualität und Kategorie angehören wie die Tiere, die zur Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises in den zwei oder drei Wochen nach der Woche des Ausschreibungsbeschlusses berücksichtigt werden;
b'=
Mittelwert der Ankaufspreise, die der Bieter für Tiere bezahlt, die zur Berechnung des durchschnittlichen Marktpreises in den zwei Wochen berücksichtigt werden, die für die Feststellung des für die betreffende Ausschreibung geltenden durchschnittlichen Marktpreises berücksichtigt wurden.

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