Artikel 13 VO (EG) 2000/823
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag findet keine Anwendung auf am 25. April 2000 geltende Vereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt die Freistellungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 870/95 erfüllen und auf die das Widerspruchsverfahren nach Artikel 7 der genannten Verordnung Anwendung gefunden hat.
(2) Anmeldungen nach Artikel 7, bei denen die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist, werden mit dem 1. Mai 2004 unwirksam.
(3) Das Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Beitritts so geändert werden, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
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