Artikel 12 VO (EG) 2000/823
Entzug in bestimmten Fällen
(1) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates(1) kann die Kommission den Rechtsvorteil dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss von Unternehmensvereinigungen oder eine abgestimmte Verhaltensweise, auf die Artikel 3 oder Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung findet, Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind, und zwar insbesondere wenn
- a)
- in einem Verkehrsgebiet kein wirksamer Wettbewerb außerhalb der Konferenz, in der das Konsortium tätig ist, bzw. außerhalb des Konsortiums besteht;
- b)
- ein Konsortium die Auflagen nach Artikel 9 dieser Verordnung wiederholt missachtet;
- c)
- sich diese Wirkungen aus einem Schiedsspruch ergeben.
(2) Wenn die unter Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in einem bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
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