Artikel 11 VO (EG) 2000/823

Berufsgeheimnis

(1) Die bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu den in dieser Verordnung bezeichneten Zwecken genutzt werden.

(2) Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, keine unter das Berufsgeheimnis fallenden Kenntnisse preiszugeben, die sie bei der Anwendung dieser Verordnung erlangt haben.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Untersuchungen nicht entgegen, sofern diese keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten.

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