Artikel 10 VO (EG) 2000/823
Freistellung der Vereinbarungen zwischen Verkehrsnutzern und Konsortien über die Benutzung derSeeverkehrs-Liniendienste
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Verkehrsnutzern bzw. ihren berufsständischen Organisationen einerseits und einem Konsortium, das nach Artikel 3 freigestellt ist, andererseits, welche die Bedingungen und die Qualität der von dem Konsortium wahrgenommenen Liniendienste sowie alle allgemeinen sich aus den Konsultationen nach Artikel 9 Absatz 2 ergebenden Fragen in Verbindung mit diesen Diensten betreffen, sind von dem Verbot des Artikels 81 Absatz 1 EG-Vertrag freigestellt.
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