Artikel 5 VO (EG) 2000/823

Grundvoraussetzung für die Gewährung der Freistellung

Die Freistellung gemäß Artikel 3 wird nur gewährt, wenn zumindest eine der nachstehenden drei Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Zwischen den Mitgliedern einer Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein wirksamer Preiswettbewerb, weil die Mitglieder durch die Konferenzvereinbarung ausdrücklich ermächtigt sind, aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Verpflichtung alle im Konferenztarif vorgesehenen Frachtraten unabhängig festzusetzen und/oder vertrauliche Einzelvereinbarungen zu schließen;
b)
innerhalb der Konferenz, in deren Rahmen das Konsortium tätig ist, herrscht ein hinreichendes Ausmaß wirksamen Wettbewerbs zwischen den Leistungsangeboten der Konferenzmitglieder, weil die Konferenzvereinbarung dem Konsortium ausdrücklich gestattet, eigene Dienstleistungsvereinbarungen gleich welcher Art betreffend die Häufigkeit und die Qualität seiner Beförderungsdienste anzubieten sowie sein Leistungsangebot jederzeit nach Maßgabe der besonderen Anforderungen der Verkehrsnutzer zu ändern;
c)
die Mitglieder eines Konsortiums sind einem wirksamen tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb seitens der Nichtmitglieder ausgesetzt, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Verkehrsgebiet oder in den betreffenden Verkehrsgebieten eine Konferenz tätig ist oder nicht.

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