Artikel 4 VO (EG) 2000/823

Nichtnutzung von Kapazität

Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht, wenn ein Konsortium Vereinbarungen über die Nichtnutzung vorhandener Kapazitäten vorsieht, aufgrund deren die beteiligten Schiffahrtsunternehmen darauf verzichten, einen bestimmten Prozentsatz der Kapazität der im Rahmen des Konsortiums eingesetzten Schiffe zu nutzen.

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