Artikel 3 VO (EG) 2000/823
Freigestellte Vereinbarungen
(1) Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag ist vorbehaltlich der Voraussetzungen und Auflagen dieser Verordnung Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Tätigkeiten, die im Rahmen von Konsortialvereinbarungen gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung ausgeführt werden.
(2) Die Nichtanwendbarkeitserklärung gilt nur für folgende Tätigkeiten:
- a)
-
die gemeinsame Wahrnehmung von Liniendiensten im Seeverkehr, die nur die nachfolgenden Tätigkeiten umfassen darf:
- i)
- die Koordinierung und/oder die gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen,
- ii)
- den Austausch, den Verkauf oder das gegenseitige Chartern von Schiffsraum oder Slots,
- iii)
- die gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen,
- iv)
- die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros,
- v)
- die Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder das Schließen von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen und
- vi)
- die Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems und/oder eines gemeinsamen Dokumentationssystems;
- b)
- befristete Kapazitätsanpassungen;
- c)
- den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste);
- d)
- die Teilnahme an einem oder mehreren der folgenden Pools: Frachtpool, Einnahmen- oder Ergebnispool;
- e)
- die gemeinsame Ausübung der Stimmrechte des Konsortiums in einer Konferenz, an der seine Mitglieder beteiligt sind, sofern die Abstimmung, bei der das Stimmrecht gemeinsam ausgeübt wird, die eigentlichen Tätigkeiten des Konsortiums betrifft;
- f)
- die Unterhaltung einer gemeinsamen Vermarktungsstruktur und/oder die Ausstellung eines gemeinsamen Frachtbriefs;
- g)
- jede sonstige Tätigkeit, die den unter den Buchstaben a) bis f) aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist.
(3) Folgende Klauseln werden insbesondere als sonstige Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe g) angesehen:
- a)
- die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, in dem oder den fraglichen Verkehrsgebieten dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Außenstehenden zu chartern;
- b)
- die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum anderen in dem oder den fraglichen Verkehrsgebieten tätigen Schiffstransportunternehmen zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.
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