Artikel 2 VO (EG) 2000/823

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.
„Konsortium” eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Seeschiffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste zur ausschließlichen Beförderung von Gütern überwiegend mit Containern in einem oder mehreren Verkehrsgebieten wahrnehmen, deren Ziel die Zusammenarbeit bei der gemeinsamen Wahrnehmung eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes ist, das die einzelnen Mitglieder bei Fehlen eines Konsortiums getrennt erbringen würden, um mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Vorkehrungen, ausgenommen die Preisfestsetzung, ihre Beförderungsleistungen zu rationalisieren;
2.
„Linienverkehr” eine regelmäßige auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist;
3.
„Dienstleistungsvereinbarung” eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Verkehrsnutzern und einem Mitglied eines Konsortiums bzw. einem Konsortium, mit der, als Gegenleistung für eine Verpflichtung, während einer gegebenen Zeit eine bestimmte Gütermenge zu befördern, dem Verkehrsnutzer die Zusage dieses Mitglieds bzw. des Konsortiums erteilt wird, einen Liniendienst einer bestimmten Qualität zu gewährleisten, der auf seinen besonderen Bedarf zugeschnitten ist;
4.
„Verkehrsnutzer” ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteur), das mit einem Konsortium (bzw. einem seiner Mitglieder) eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt, oder eine Vereinigung von Verladern oder von Spediteuren;
5.
„unabhängige Preisfestsetzung” ( „independent rate action” ) das Recht der Konferenzmitglieder, für die Beförderung bestimmter Güter nach vorheriger Unterrichtung der übrigen Mitglieder von den Konferenztarifen abweichende Einzelfrachtraten anzubieten;
6.
„Aufnahme des Dienstes” der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt bzw. im Falle einer umfangreichen neuen Investition der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff erstmals unter den Bedingungen auf der Linie eingesetzt wird, die sich unmittelbar aus dieser umfangreichen neuen Investition ergeben;
7.
„Umfangreiche neue Investition” eine Investition, die zum Bau, Kauf oder langfristigen Chartern eines neuen Schiffs führt, wenn das Schiff speziell für den Verkehrsdienst gebaut wird, für ihn erforderlich und von wesentlicher Bedeutung ist und wenn mindestens die Hälfte der Gesamtinvestition der Mitglieder des Konsortiums in die von dem Konsortium angebotenen Seeverkehrsdienste für dieses Schiff bestimmt ist.

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