Artikel 6 VO (EG) 2000/823
Voraussetzungen betreffend den Marktanteil
(1) Um in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 3 zu gelangen, muß der Marktanteil eines Konsortiums auf jedem einzelnen der Märkte, auf denen es tätig ist, weniger als 30 % der beförderten Gütermenge (Frachttonnen oder TEU) betragen, wenn es im Rahmen einer Konferenz tätig ist, und weniger als 35 %, wenn es außerhalb einer Konferenz tätig ist.
(2) Die Freistellung nach Artikel 3 bleibt gültig, wenn der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Marktanteil innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird.
(3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstwerte überschritten, so bleibt die Freistellung nach Artikel 3 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Überschreitung gültig. Dieser Zeitraum verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Überschreitung darauf zurückzuführen ist, daß ein Seeschifffahrtsunternehmen, das nicht Mitglied des Konsortiums ist, sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen hat.
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