Artikel 8 VO (EG) 2000/823

Weitere Voraussetzungen

Freistellungen nach den Artikeln 3 und 10 werden nur gewährt, wenn folgende weiteren Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Konsortium räumt jedem seiner Mitglieder die Möglichkeit ein, im Rahmen von Einzelverträgen eigene Dienstleistungsvereinbarungen zu treffen;
b)
Die Konsortialvereinbarung gewährt den Mitgliedern des Konsortiums das Recht, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach einer Anlaufzeit von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, aus dem Konsortium auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten in dem Verkehrsgebiet aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 24 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten.

Für hoch integrierte Konsortien mit Ergebnispool und/oder sehr hohem Investitionsgrad, der sich aus dem Kauf oder dem Chartern von Schiffen im Hinblick auf dessen Schaffung durch seine Mitglieder ergibt, beginnt die Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten nach Ablauf einer Anlaufzeit von 30 Monaten nach Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung oder der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen. Wenn die Vereinbarung vor dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem der Dienst aufgenommen wird, dann darf die Anlaufzeit 36 Monate ab Inkrafttreten der Konsortialvereinbarung bzw. der Vereinbarung, eine umfangreiche neue Investition in den gemeinsamen Seeverkehrsdienst zu tätigen, nicht überschreiten;

c)
unterhält das Konsortium eine gemeinsame Vermarktungsstruktur, so muß jedes seiner Mitglieder berechtigt sein, bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten zu seiner selbständigen Vermarktung überzugehen, ohne einer Sanktion ausgesetzt zu werden;
d)
weder das Konsortium noch dessen Mitglieder benachteiligen im Gemeinsamen Markt bestimmte Häfen, Verkehrsnutzer oder Verkehrsunternehmen, indem sie für die Beförderung gleichartiger Waren in einem Verkehrsgebiet je nach Herkunfts- oder Bestimmungsland bzw. Verlade- oder Entladehafen unterschiedliche Preise und Bedingungen anwenden, es sei denn, derartige Unterschiede wären aus wirtschaftlichen Gründen zu rechtfertigen.

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