Artikel 7 VO (EG) 2000/823

Widerspruchsverfahren

(1) Konsortien, deren Marktanteil auf einem der Märkte, auf denen sie tätig sind, die Höchstwerte nach Artikel 6 zwar überschreitet, jedoch auf keinem Markt mehr als 50 % beträgt, gelangen ebenfalls in den Genuß der Freistellung nach den Artikeln 3 und 10, sofern die betreffenden Vereinbarungen der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission(1) gemeldet wurden und diese innerhalb von sechs Monaten keine Einwendungen gegen eine Freistellung erhoben hat.

Die Sechsmonatsfrist beginnt mit dem Tag des Wirksamwerdens der Anmeldung im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2843/98.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn in der Anmeldung oder in einem sie begleitenden Vermerk auf diesen Artikel ausdrücklich Bezug genommen wird.

(3) Die Kommission kann gegen die Freistellung Einwendungen erheben.

Sie muß Einwendungen erheben, wenn ein Mitgliedstaat dies binnen drei Monaten nach Erhalt der an ihn übermittelten Anmeldung gemäß Absatz 1 beantragt hat. Dieser Antrag muß auf den Wettbewerbsregeln des Vertrags beruhenden Erwägungen gestützt sein.

(4) Die Kommission kann die Einwendungen gegen die Freistellung jederzeit zurücknehmen. Sind die Einwendungen auf Antrag eines Mitgliedstaats erhoben worden und erhält dieser seinen Antrag aufrecht, so können sie erst nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs zurückgenommen werden.

(5) Werden die Einwendungen zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen nachgewiesen haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sind, so gilt die Freistellung vom Zeitpunkt der Anmeldung an.

(6) Werden die Einwendungen zurückgenommen, weil die beteiligten Unternehmen die Vereinbarung dargestellt geändert haben, daß die Voraussetzungen von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt sind, so gilt die Freistellung ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen.

(7) Erhebt die Kommission Einwendungen und werden diese nicht zurückgenommen, so gelten in bezug auf die Folgen der Anmeldung die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 22.

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