Artikel 9 VO (EG) 2000/823

Mit der Freistellung verbundene Auflagen

(1) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Auflagen werden mit den Freistellungen gemäß Artikel 3 und Artikel 13 Absatz 1 verbunden.

(2) Zwischen den Verkehrsnutzern bzw. ihren berufsständischen Organisationen einerseits und dem Konsortium andererseits finden tatsächliche und echte Konsultationen statt, um für alle wichtigen Fragen, jedoch nicht für rein betriebliche Fragen von untergeordneter Bedeutung, in bezug auf die Bedingungen und die Qualität, der von dem Konsortium oder von seinen Mitgliedern angebotenen Seeverkehrs-Liniendienste Lösungen zu finden.

Diese Konsultationen finden jederzeit auf Antrag einer der vorgenannten Parteien statt.

Die Konsultationen müssen, außer im Fall höherer Gewalt, der Durchführung der die Konsultation auslösenden Maßnahmen vorausgehen. Sind die Mitglieder des Konsortiums aus Gründen höherer Gewalt gezwungen, einen Beschluß durchzuführen, bevor Konsultationen stattgefunden haben, müssen diese innerhalb von zehn Werktagen nach Stellung eines diesbezüglichen Antrags stattfinden. Außer in Fällen solcher höherer Gewalt, auf die in der Bekanntgabe Bezug zu nehmen ist, wird die Maßnahme vor Abschluß der Konsultationen nicht öffentlich bekanntgegeben.

Die Konsultationen vollziehen sich in folgenden Stufen:

a)
Vor Beginn der Konsultation Übersendung durch das Konsortium eingehender schriftlicher Auskünfte zu dem Gegenstand der Konsultation an die andere Partei;
b)
Gedankenaustausch zwischen den Beteiligten in Form eines Schriftverkehrs bzw. von Zusammenkünften mit der Maßgabe an die Vertreter der Mitglieder des Konsortiums und die teilnehmenden Verlader, nach bestem Bemühen zu einem gemeinsamen Standpunkt zu gelangen;
c)
Anerkennung der Meinungsverschiedenheit und deren Bekanntgabe, wenn trotz der Bemühungen beider Parteien kein gemeinsamer Standpunkt erzielt werden konnte; diese kann der Kommission von jeder Partei zur Kenntnis gebracht werden;
d)
Festsetzung einer angemessenen Frist für den Abschluß der Konsultationen, möglichst im Einvernehmen der Parteien. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen oder ein Einvernehmen zwischen den Parteien erzielt wurde, beträgt diese Frist mindestens einen Monat.

(3) Die Bedingungen für die von dem Konsortium bzw. seinen Mitgliedern angebotenen Seeverkehrs-Beförderungsleistungen und deren Qualität sowie diesbezügliche Änderungen werden den Verkehrsnutzern auf Verlangen gegen ein angemessenes Entgelt mitgeteilt und können jederzeit kostenlos in den Geschäftsräumen der dem Konsortium angehörenden Seeschifffahrtsunternehmen bzw. des Konsortiums oder seiner Verkaufsvertreter eingesehen werden.

(4) Die Schiedssprüche und Empfehlungen der Schlichter, denen die Parteien zugestimmt haben und mit denen die Streitfälle betreffend Verhaltensweisen von Konsortien im Sinne dieser Verordnung geregelt werden, sind der Kommission unverzüglich vom Konsortium zu melden.

(5) Ein Konsortium, das diese Verordnung in Anspruch nehmen möchte, muss nach Aufforderung durch die Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten imstande sein, innerhalb einer Frist, die wenigstens einen Monat beträgt und von der Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Umstände des Falls festgelegt wird, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen und Auflagen nach den Artikeln 5 bis 8 und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erfüllt sind. Es muss der Kommission oder der jeweiligen zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde innerhalb dieser Frist die betreffende Konsortialvereinbarung vorlegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.