Artikel 3 VO (EG) 2000/824

Zur Bestimmung der Qualität des zur Intervention angebotenen Getreides nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gelten folgende Verfahren:

3.1.
Bezugsmethode zur Bestimmung der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, gemäß Anhang III;
3.2.
Bezugsmethode zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts gemäß Anhang IV. Die Mitgliedstaaten können jedoch auch andere Methoden, die auf dem Prinzip des Anhangs IV beruhen, die Methode ISO 712:1998 oder eine auf der Infrarot-Technologie basierende Methode heranziehen. Im Streitfall ist allein die Methode in Anhang IV entscheidend;
3.3.
Bezugsmethode zur Bestimmung des Gerbstoffgehalts von Sorghum nach ISO 9648:1988;
3.4.
Bezugsmethode zur Bestimmung der Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” des Weichweizenteigs gemäß Anhang V;
3.5.
Bezugsmethode zur Bestimmung des Eiweißgehalts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm Nr. 105/2 der Internationalen Gesellschaft für Getreidechemie (ICC): „Methode zur Bestimmung von Eiweiß in Getreide und Getreideerzeugnissen” .

Die Mitgliedstaaten können jedoch jede andere Methode heranziehen, wenn sie der Kommission zuvor nachgewiesen haben, daß die dabei erzielten Ergebnisse von der ICC als gleichwertig anerkannt werden;

3.6.
Bezugsmethode zur Bestimmung des Sedimentationswerts bei geschrotetem Weichweizen nach der Norm ISO 5529:1992;
3.7
Bezugsmethode zur Bestimmung der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität) nach der Norm ISO 3093:2004;
3.8.
Bezugsmethode zur Bestimmung des Anteils der Hartweizenkörner, die ihr glasiges Aussehen verloren haben, gemäß Anhang VI;
3.9.
Bezugsmethode zur Bestimmung des Eigengewichts nach der Norm ISO 7971/2:1995 und, für Mais, unter Anwendung der traditionellen Methoden;
3.10
Die Probenahmemethoden und die Referenzanalysemethoden zur Bestimmung des Mykotoxingehalts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001.

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