Artikel 2 VO (EG) 2000/824

(1) Um zur Intervention angenommen zu werden, muß das Getreide gesund und handelsüblich sein.

(2) Das Getreide gilt als gesund und handelsüblich, wenn es in jedem Entwicklungsstadium von einer diesem Getreide typischen Farbe, von gesundem Geruch und frei von lebenden Schädlingen (einschließlich Milben) ist, wenn es den in Anhang I aufgeführten Mindestqualitätskriterien entspricht und die nach der Gemeinschaftsregelung anwendbaren zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreitet. Dabei dürfen die folgenden zulässigen Höchstgehalte für Kontaminanten nicht überschritten werden:

für Weichweizen und Hartweizen: die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates(1) festgelegten Höchstgehalte, einschließlich der für Weichweizen und Hartweizen in Anhang I Nummer 2.4 bis 2.7 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission(2) festgelegten Werte für Fusarientoxine,

für Gerste, Mais und Sorghum: die in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Höchstgehalte.

Die Mitgliedstaaten kontrollieren den Gehalt an Kontaminanten, einschließlich der Radioaktivität, auf der Grundlage einer Risikoanalyse, wobei sie insbesondere den Angaben des Anbieters und seinen Verpflichtungen bezüglich der Einhaltung der vorgeschriebenen Normen unter anderem mit Blick auf die von ihm erzielten Analyseergebnisse Rechnung tragen. Gegebenenfalls werden Häufigkeit und Umfang der Kontrollmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 festgelegt, insbesondere wenn es aufgrund von Kontaminanten zu schweren Marktstörungen kommen kann.

Geht außerdem aus den Analysen hervor, daß der Sedimentationswert bei einer Partie Weichweizen zwischen 22 und 30 liegt, so muß der aus dem Weizen hergestellte Teig die Eigenschaft „nicht klebend und maschinell bearbeitbar” aufweisen, um als gesund und handelsüblich im Sinne von Absatz 1 zu gelten.

(3) Die für diese Verordnung geltende Definition der Bestandteile, die kein einwandfreies Grundgetreide sind, entspricht der Definition von Anhang II.

Die Körner von Grundgetreide und Fremdgetreide, die verdorben sind, Mutterkorn oder Brandbutten aufweisen, werden in die Kategorie „Schwarzbesatz” eingestuft, selbst wenn sie Schäden aufweisen, die unter andere Kategorien fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2005 (ABl. L 143 vom 7.6.2005, S. 3.)

(3)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10

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