Artikel 1 VO (EG) 2000/824

In den in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1784/2003 genannten Zeiträumen ist jeder Besitzer einheitlicher Partien von mindestens 80 t Weichweizen, Gerste, Mais, Sorghum oder 10 t Hartweizen, die in der Gemeinschaft geerntet wurden, berechtigt, diese Getreidearten der Interventionsstelle anzubieten.

Die Interventionsstellen können jedoch eine höhere Mindestmenge festsetzen.

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