Präambel VO (EG) 2000/824
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/1999(2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Interventionspreis für Weichweizen, für Hartweizen, für Gerste, für Roggen, für Mais und für Sorghum wird für Qualitäten festgesetzt, die so weit wie möglich den Durchschnittsqualitäten dieser in der Gemeinschaft geernteten Getreidearten entsprechen.
- (2)
- Die Anwendung von Zu- und Abschlägen muß es ermöglichen, die aus Qualitätsgründen auf dem Markt festgestellten Preisunterschiede auch bei der Intervention zu berücksichtigen.
- (3)
- Getreide, dessen Qualität keine angemessene Verwendung oder Lagerung ermöglicht, darf nicht zur Intervention angenommen werden.
- (4)
- Um die normale Verwaltung bei der Intervention zu vereinfachen und vor allem die Zusammenstellung von einheitlichen Partien für jede zur Intervention angebotene Getreideart zu ermöglichen, ist eine Mindestmenge festzusetzen, unter der die Interventionsstelle die Angebote nicht anzunehmen braucht. Unter Umständen kann jedoch in einigen Mitgliedstaaten eine höhere Mindestmenge notwendig sein, um es den Interventionsstellen zu ermöglichen, den in ihrem Land bisher üblichen Bedingungen und Usancen des Großhandels Rechnung zu tragen.
- (5)
- Die Bedingungen für die Angebote an die Interventionsstellen und für die Übernahme durch diese müssen in der Gemeinschaft so einheitlich wie möglich sein, damit jede Diskriminierung zwischen Erzeugern vermieden wird.
- (6)
- Es müssen die Methoden für die Bestimmung der Qualität von Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste, Mais und Sorghum festgelegt werden.
- (7)
- Die Mitgliedstaaten müssen sich zusätzlich zu dem Jahresinventar gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission vom 8. November 1996 mit Vorschriften zur Bewertung und Kontrolle der Mengen der öffentlich eingelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/1999(4), vom Lagerzustand der Interventionsbestände überzeugen.
- (8)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 689/92 der Kommission vom 19. März 1992 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/1999(6), und die Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 der Kommission vom 4. Juli 1984 über die Festlegung der Bezugsmethoden zur Bestimmung der Qualität der Getreidearten(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2507/87(8), sind mehrfach geändert worden. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, sie durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.
- (9)
- Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.
- (2)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 18.
- (3)
ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.
- (4)
ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 70.
- (5)
ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 18.
- (6)
ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 28.
- (7)
ABl. L 178 vom 5.7.1984, S. 22.
- (8)
ABl. L 235 vom 20.8.1987, S. 10.
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