Artikel 5 VO (EG) 2000/824

(1) Das angebotene Getreide wird von der Interventionsstelle übernommen, sobald sie oder ihr Vertreter die Menge und die Einhaltung der im Anhang vorgeschriebenen Mindestbeschaffenheitsmerkmale für die gesamte an das Interventionslager gelieferte Partie festgestellt hat.

Diese Übernahme kann in dem Lager erfolgen, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, sofern die Lagerung im Lager eines Lagerhalters im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 erfolgt und für dieses Lager ab Einreichung des Angebots dieselben Vorschriften und Bedingungen gelten, wie sie nach der Übernahme des Getreides zur Intervention angewendet werden.

Bei Mais darf die übernommene Menge die gemäß Artikel 3a Absätze 2 und 3 zugeteilte Menge nicht überschreiten.

(2) Die Beschaffenheitswerte sind mittels einer für die angebotene Partie repräsentativen Stichprobe festzustellen, die sich aus mindestens einer Probe von jeder Lieferung zusammensetzt, wobei mindestens alle 60 t eine Probenahme stattfinden muß.

(3) Die gelieferte Menge ist durch Abwiegen in Gegenwart des Anbieters und eines von ihm unabhängigen Vertreters der Interventionsstelle festzustellen.

Bei dem Vertreter der Interventionsstelle darf es sich auch um den Lagerhalter handeln. In diesem Fall

a)
nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme selbst eine Nachkontrolle vor, die mindestens eine Überprüfung nach dem volumetrischen Verfahren einschließt; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 5 % ausmachen;
b)
trägt der Lagerhalter, wenn die Toleranz nicht überschritten ist, alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem bei der Übernahme in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht festgestellt wurden;
c)
wird, wenn die Toleranz überschritten ist, unverzüglich nachgewogen. Die Wiegekosten gehen zu Lasten des Lagerhalters, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zu Lasten des Mitgliedstaats.

(4) Bei Übernahme in dem Lager, in dem sich das Getreide zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe befindet, darf die Menge unter folgenden Bedingungen anhand der Bestandsbuchhaltung festgestellt werden, die den berufsständischen Anforderungen und denen der Interventionsstelle genügen muß:

a)
Die Bestandsbuchhaltung enthält das bei jedem Verwiegen festgestellte Gewicht, die äußeren Beschaffenheitswerte zum Zeitpunkt des Verwiegens und insbesondere den Feuchtigkeitsgehalt, etwaige Umlagerungen sowie die durchgeführten Behandlungen; dabei darf das Verwiegen nicht mehr als zehn Monate zurückliegen.
b)
Der Lagerhalter erklärt, daß die angebotene Partie in allen ihren Bestandteilen den Angaben in der Bestandsbuchhaltung entspricht.
c)
Die zum Zeitpunkt des Verwiegens festgestellten Beschaffenheitswerte stimmen mit denen der repräsentativen Stichprobe überein, die sich aus von der Interventionsstelle oder ihrem Vertreter entnommenen Proben (eine Probe je 60 t) zusammensetzt.

(5) Bei Anwendung von Absatz 4

a)
wird das Gewicht berücksichtigt, das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesen und gegebenenfalls zu berichtigen ist, um dem unterschiedlichen Feuchtigkeitsgehalt und/oder Schwarzbesatz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt des Wiegens und an der repräsentativen Stichprobe festgestellt wurde. Eine Differenz zwischen dem jeweiligen Schwarzbesatz kann nur berücksichtigt werden, um das in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesene Gewicht nach unten zu berichtigen;
b)
nimmt die Interventionsstelle innerhalb von 45 Tagen ab der Übernahme eine Kontrolle nach dem volumetrischen Verfahren vor; der sich möglicherweise zwischen der gewogenen und der nach dem volumetrischen Verfahren geschätzten Menge ergebende Unterschied darf höchstens 5 % ausmachen;
c)
trägt der Lagerhalter, wenn die Toleranz nicht überschritten ist, alle Kosten im Zusammenhang mit etwaigen Fehlmengen, die bei einem späteren Verwiegen gegenüber dem bei der Übernahme in der Bestandsbuchhaltung ausgewiesenen Gewicht festgestellt wurden;
d)
wird, wenn die Toleranz überschritten ist, unverzüglich nachgewogen. Die Wiegekosten gehen zulasten des Lagerhalters, wenn das festgestellte Gewicht unter dem ausgewiesenen Gewicht liegt; im gegenteiligen Fall gehen sie zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft; dabei wird die Toleranz gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 147/91 berücksichtigt.

(6) Bei anderem Getreide als Mais erfolgt die letzte Übernahme spätestens am Ende des zweiten auf die letzte Lieferung im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 folgenden Monats und bei Mais spätestens am Ende des zweiten auf jede der letzten Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 folgenden Monats, jedoch nicht später als am 31. Juli in Spanien, Griechenland, Italien und Portugal und nicht später als am 31. August in den übrigen Mitgliedstaaten.

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