Artikel 6 VO (EG) 2000/824

(1) Die Interventionsstelle lässt die äußere und innere Beschaffenheit der Stichproben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Zusammenstellung der repräsentativen Stichprobe analysieren.

(2) Der Anbieter trägt die Kosten für die Bestimmung

a)
des Gerbstoffgehalts bei Sorghum,
b)
der Fallzahl nach Hagberg (Messung der Alpha-Amylase-Aktivität),
c)
des Eiweißgehalts bei Hart- und Weichweizen,
d)
des Sedimentationswerts (Zeleny-Test),
e)
der Eignung zur maschinellen Teigverarbeitung,
f)
der Kontaminanten.

(3) Ergeben die Analysen gemäß Absatz 1, dass das angebotene Getreide nicht der für die Intervention vorgeschriebenen Mindestqualität entspricht, so muss es der Anbieter auf seine Kosten zurücknehmen. Er kommt auch für alle entstandenen Kosten auf.

(4) Im Streitfall veranlasst die Interventionsstelle die erneute Kontrolle der betreffenden Ware, wobei die unterlegene Partei die diesbezüglichen Kosten trägt.

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