Artikel 8 VO (EG) 2000/824
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 ist der dem Anbieter zu zahlende Preis der Interventionspreis nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92, der für frei Lager gelieferte, nicht abgeladene Ware an dem Tag gilt, der bei der Unterrichtung über die Annahme des Angebots als erster Liefertag festgesetzt wurde. Dieser Preis wird unter Berücksichtigung der Zu- und Abschläge nach Artikel 9 angepaßt.
Erfolgt die Lieferung jedoch in einem Monat, in dem der Interventionspreis unter dem des Angebotsmonats liegt, so gilt der letztere Preis. Diese Bestimmung gilt nicht für Sorghum, das im August und September angeboten wird.
(2) Die Interventionsstelle entscheidet über den Ort und den ersten Tag der Übernahme des Getreides, für das ihr ein Angebot gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 unterbreitet wurde.
Die Kosten für den Transport vom Lager, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Angebots befindet, bis zu dem Interventionsort, zu dem sie am kostengünstigsten verbracht werden kann, gehen zu Lasten des Anbieters.
Ist der von der Interventionsstelle bezeichnete Übernahmeort nicht der Interventionsort, zu dem die Ware am kostengünstigsten verbracht werden kann, so bestimmt und übernimmt die Interventionsstelle die zusätzlichen Transportkosten. In diesem Fall werden auch die Transportkosten gemäß Unterabsatz 2 von der Interventionsstelle bestimmt.
Lagert die Interventionsstelle die übernommene Ware im Einvernehmen mit dem Anbieter in dem Lager ein, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt des Angebots befindet, so wird der Interventionspreis um die in Unterabsatz 3 Satz 2 genannten Kosten sowie die Auslagerungskosten verringert, wobei letztere auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich festgestellten Kosten bestimmt werden.
(3) Die Zahlung erfolgt zwischen dem 30. und 35. Tag ab der Übernahme nach Artikel 5 dieser Verordnung.
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