Artikel 9 VO (EG) 2000/824
Die Zu- und Abschläge, um die sich der dem Anbieter zu zahlende Preis erhöht oder ermäßigt, werden in EUR/t ausgedrückt und unter Anwendung der nachstehenden Beträge gemeinsam angewendet:
- a)
- Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides bei Mais und Sorghum niedriger als 13 % und bei anderen Getreidearten niedriger als 14 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle I des Anhangs VII. Ist der Feuchtigkeitsgehalt des zur Intervention angebotenen Getreides höher als 13 % bzw. 14 %, so gelten die Zuschläge nach Tabelle II des Anhangs VII.
- b)
- Weicht das Eigengewicht des zur Intervention angebotenen Getreides von dem Gewicht/Volumen-Verhältnis von 76 kg/hl bei Weichweizen, 73 kg/hl bei Mais und 64 kg/hl bei Gerste ab, so gelten die Abschläge nach Tabelle III des Anhangs VII.
- c)
- Übersteigt der Anteil an Bruchkorn bei Hartweizen, Weichweizen und Gerste 3 % und bei Mais und Sorghum 4 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
- d)
- Übersteigt der Anteil an Kornbesatz bei Hartweizen 2 %, bei Mais und Sorghum 4 % und bei Weichweizen und Gerste 5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
- e)
- Übersteigt der Anteil an Auswuchs 2,5 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,05 EUR.
- f)
- Übersteigt der Anteil an Schwarzbesatz bei Hartweizen 0,5 % und bei Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum 1 %, so gilt für jeden weiteren Anteil von 0,1 % ein Abschlag von 0,1 EUR.
- g)
- Übersteigt bei Hartweizen der Anteil der nicht glasigen Hartweizenkörner 20 %, so gilt für jeden angefangenen weiteren Anteil von 1 % ein Abschlag von 0,2 EUR.
- h)
- Liegt der Eiweißgehalt bei Weichweizen unter 11,5 %, so gelten die Abschläge nach Tabelle IV des Anhangs VII.
- i)
- Liegt der Gerbstoffgehalt von zur Intervention angebotenem Sorghum über 0,4 % Trockenmasse, so wird der anzuwendende Abschlag nach der in Anhang VIII festgelegten Methode berechnet.
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