Artikel 10 VO (EG) 2000/824
(1) Jeder Lagerhalter, der die angekaufte Ware auf Rechnung der Interventionsstelle lagert, überwacht regelmäßig die Bestände und den Lagerzustand und unterrichtet die Interventionsstelle unverzüglich über alle in dieser Hinsicht aufgetretenen Probleme.
(2) Die Interventionsstelle überzeugt sich mindestens einmal jährlich von der Qualität der Lagerbestände. Die diesbezügliche Probenahme kann zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 erfolgen.
(3) Erfolgen die Kontrollen gemäß dieser Verordnung auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2, so kommt der Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten für die finanziellen Folgen auf. Dies gilt unbeschadet der eigenen Ansprüche des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber dem Anbieter oder Lagerhalter, wenn dieser seine Zusagen und Verpflichtungen nicht einhält.
Im Falle von Ochratoxin A und Aflatoxin gehen die finanziellen Folgen jedoch zulasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn der betreffende Mitgliedstaat zur Zufriedenheit der Kommission nachweisen kann, das die Normen bei der Übernahme, die normalen Lagerbedingungen und die sonstigen Verpflichtungen des Lagerhalters eingehalten waren.
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