Artikel 11 VO (EG) 2000/824
Die Interventionsstellen erlassen, soweit erforderlich, weitere Verfahrens- und Übernahmebedingungen, die mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind, um den in ihrem Mitgliedstaat bestehenden besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen; sie können insbesondere regelmäßige Angaben über die Lagerbestände anfordern.
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