Artikel 11a VO (EG) 2000/824
(1) Für jede Getreideart gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 teilen die Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege die zur Verwaltung der Interventionsmaßnahme erforderlichen Angaben mit, insbesondere:
- a)
-
spätestens jeden Mittwoch um 12 Uhr (Brüsseler Zeit):
- i)
- die von den Marktbeteiligten spätestens am Freitag der Vorwoche, 12 Uhr (Brüsseler Zeit), zur Intervention angebotenen Getreidemengen gemäß den Artikeln 4 und 3a der vorliegenden Verordnung;
- ii)
- die zur Intervention angebotenen Mengen von anderem Getreide als Mais, für die der Bieter das Angebot nach Eröffnung des Interventionszeitraums zurückgezogen hat;
- iii)
- die nach Eröffnung des Interventionszeitraums zur Intervention angebotenen Gesamtgetreidemengen, abzüglich der unter Ziffer ii genannten Mengen;
- iv)
- die nach Eröffnung des Interventionszeitraums übernommenen Gesamtgetreidemengen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung;
- b)
- am Mittwoch nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung die ausgeschriebenen Getreidemengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission(1);
- c)
- am Mittwoch nach dem Zeitpunkt, an dem der Mitgliedstaat die betreffenden Partien festgesetzt hat, die an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates(2) kostenlos zu verteilenden Getreidemengen;
- d)
- spätestens am Ende des Monats nach Ablauf der Übernahmefrist gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die durchschnittlichen Ergebnisse betreffend Eigengewicht, Feuchtigkeits-, Bruchkorn- und Eiweißgehalt bei den übernommenen Getreidepartien, aufgeschlüsselt nach regionalen Ebenen gemäß Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates(3).
(2) Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen auch dann, wenn es keine Angebotsmenge gibt. Werden keine Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i übermittelt, so geht die Kommission davon aus, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Angebote eingereicht wurden.
(3) Form und Inhalt der Mitteilungen gemäß Absatz 1 sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsausschusses für Getreide anwendbar. Sie werden von der Kommission unter denselben Bedingungen angepasst und aktualisiert.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 76.
- (2)
ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1.
- (3)
ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.
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