Artikel 1 VO (EG) 2000/847

Zweck

Diese Verordnung legt die Faktoren fest, die bei der Durchführung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 über Arzneimittel für seltene Leiden zu berücksichtigen sind, und definiert die Begriffe „ähnliches Arzneimittel” und „klinische Überlegenheit” für die Zwecke der Durchführung des Artikels 8 der obengenannten Verordnung. Diese Verordnung soll potentiellen Investoren, dem Ausschuß für Arzneimittel für seltene Leiden und den zuständigen Behörden die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 erleichtern.

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