Artikel 12 VO (EG) 2000/907

(1) Der Beihilfeantrag und die erforderlichen Belege sind innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der vertraglich vorgesehenen Höchstlagerzeit bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Konnten die erforderlichen Belege nicht fristgerecht beigebracht werden, obwohl der Vertragspartner alles unternommen hat, um sich diese rechtzeitig zu beschaffen, so können ihm Fristverlängerungen bis zu insgesamt sechs Monaten für die Nachreichung dieser Belege bewilligt werden.

Bei Anwendung von Artikel 17 muß der erforderliche Nachweis innerhalb der Fristen gemäß Artikel 49 Absätze 2, 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erbracht werden.

(2) Außer in Fällen, in denen der Beihilfeanspruch überprüft werden mußte, zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe so schnell wie möglich und nicht später als drei Monate nach dem Tag, an dem der Vertragspartner einen ordnungsgemäß belegten Zahlungsantrag gestellt hat.

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