Artikel 11 VO (EG) 2000/907
Nach drei Monaten vertraglicher Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragspartners ein einmaliger Vorschuß auf den Beihilfebetrag gezahlt werden; dazu ist vom Vertragspartner eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 20 % zu leisten.
Der Vorschuß darf die Höhe der einer Lagerzeit von drei Monaten entsprechenden Beihilfe nicht überschreiten. Werden unter den Vertrag fallende Erzeugnisse vor der Vorschußzahlung gemäß Artikel 17 ausgeführt, so wird bei der Berechnung des Vorschusses die tatsächliche Lagerzeit dieser Erzeugnisse berücksichtigt.
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