Artikel 10 VO (EG) 2000/907
Im Falle des Entbeinens wird keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gezahlt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 67 kg oder weniger beträgt.
Die Beihilfe wird entsprechend gekürzt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge mehr als 67 kg, jedoch weniger als 75 kg beträgt.
Die Beihilfe wird weder gekürzt noch erhöht, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 75 kg oder mehr beträgt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.