Artikel 10 VO (EG) 2000/907

Im Falle des Entbeinens wird keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gezahlt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 67 kg oder weniger beträgt.

Die Beihilfe wird entsprechend gekürzt, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge mehr als 67 kg, jedoch weniger als 75 kg beträgt.

Die Beihilfe wird weder gekürzt noch erhöht, wenn je 100 kg des verwendeten Fleisches die nach dem Entbeinen tatsächlich gelagerte Menge 75 kg oder mehr beträgt.

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