Artikel 9 VO (EG) 2000/907
Wird während der vertraglichen festgelegten Lagerzeit eine geringere Menge gelagert als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 90 % der vertraglich vorgesehenen Menge entspricht.
Macht die gelagerte Menge weniger als 90 %, jedoch mindestens auf 80 % der vertraglich vorgesehenen Menge aus, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt.
Entspricht die tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglich vorgesehenen Menge, so wird keine Beihilfe gezahlt.
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