Artikel 8 VO (EG) 2000/907
(1) Der Beihilfebetrag wird je Tonne festgesetzt und auf der Grundlage des gemäß Artikel 5 Absatz 3 festgestellten Gewichts berechnet.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 dieses Artikels und des Artikels 17 sind Vertragspartner beihilfeberechtigt, wenn die Hauptpflichten gemäß Artikel 7 Absatz 2 erfüllt sind.
(3) Die Beihilfe wird nur für die vertragliche festgelegte Menge gezahlt.
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