Artikel 7 VO (EG) 2000/907
(1) Die in Artikel 4 Absatz 4 genannte Sicherheit beträgt 20 % der beantragten Beihilfe.
(2) Es gelten folgende Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
- a)
- Ein Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder ein Ausschreibungsangebot darf nicht zurückgezogen werden;
- b)
- der Vertragspartner muß auf eigene Rechnung und Gefahr während der vertraglichen Lagerdauer mindestens 90 % der vertraglich festgelegten Menge unter den Bedingungen von Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe a) einlagern und auf Lager halten, und
- c)
- bei Anwendung von Artikel 17 muß das Fleisch nach einer der drei in dem genannten Artikel bezeichneten Optionen ausgeführt werden.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 17 dieser Verordnung finden die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 über die anteilige Freigabe der Sicherheit keine Anwendung.
(4) Bei Ablehnung von Anträgen auf Vertragsabschluß oder von Ausschreibungsangeboten werden die betreffenden Sicherheiten unverzüglich freigegeben.
(5) Ist der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Endtermin für die Einlagerung überschritten, so wird gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 die Sicherheit einbehalten.
Die Beihilfe wird nicht gezahlt, wenn die Frist gemäß Artikel 5 Absatz 1 um mehr als zehn Tage überschritten wird.
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