Artikel 6 VO (EG) 2000/907
(1) Werden die eingelagerten Erzeugnisse der Regelung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterstellt, so gelten die Absätze 2 und 3 des vorgelegten Artikels.
(2) Die in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgesehene Frist wird so verlängert, daß die Höchstdauer der vertraglichen Lagerhaltung zuzüglich eines Monats abgedeckt ist.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Einlagerungen und die Überführung nach der Regelung des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/80 gleichzeitig gestellt werden. In diesem Fall kann bei Abschluß eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung über eine Menge, die aus mehreren, an verschiedenen Tagen eingelagerten Teilmengen besteht, jede Teilmenge Gegenstand einer besonderen Zahlungserklärung sein.
Die Zahlungserklärung nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird für jede Teilmenge am Tag ihrer Einlagerung vorgelegt.
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