Artikel 5 VO (EG) 2000/907

(1) Die Einlagerung muß spätestens am 28. Tag nach dem Tag des Vertragsabschlusses abgeschlossen sein.

Die Einlagerung kann in Teilmengen erfolgen, von denen eine jede die an einem Tag eingelagerte Menge je Vertrag und Lagerhaus darstellt.

(2) Die Vertragspartner können das betreffende Fleisch während der Lagerzeit ganz oder teilweise zerlegen oder entbeinen, vorausgesetzt, es wird nur die vertragliche festgelegte Menge bearbeitet und es werden alle beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Teilstücke eingelagert. Die Interventionsstelle kann verlangen, daß der Vertragspartner ihr mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Einlagerung jeder einzelnen Partie mitteilt, ob er beabsichtigt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Große Sehnenstränge, Knorpel, Fettstücke und sonstige beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte dürfen nicht gelagert werden.

(3) Die Einlagerung beginnt für jede Einzelpartie der vertraglich festgelegten Menge an dem Tag, an dem die betreffende Partie der Kontrolle der Interventionsstelle unterstellt wird.

Maßgeblich ist der Tag der Feststellung des Nettogewichts des frischen oder gekühlten Erzeugnisses

a)
am Lagerort, wenn das Fleisch an Ort und Stelle eingefroren wird,
b)
am Ort des Einfrierens, wenn das Fleisch außerhalb des Lagerorts in geeigneten Anlagen eingefroren wird,
c)
am Ort des Entbeinens oder Zerlegens, wenn das einzulagernde Fleisch entbeint oder zerlegt wird.

(4) Die Einlagerung ist an dem Tag abgeschlossen, an dem die letzte Teilmenge der vertraglich vorgesehenen Menge eingelagert wird.

Maßgeblich hierfür ist der Tag, an dem alle Erzeugnisse unter Vertrag im endgültigen Lagerhaus in frischem oder gefrorenem Zustand angeliefert sind.

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