Artikel 4 VO (EG) 2000/907

(1) Der Vertrag kann nur über Mengen abgeschlossen werden, die eine noch festzusetzende Mindestmenge je Erzeugnis nicht unterschreiten.

(2) Anträge auf Abschluß eines Vertrags bzw. Ausschreibungsangebote werden bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats eingereicht, in dem das Fleisch gelagert werden soll.

(3) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot sowie der Vertrag gelten für eines der Erzeugnisse, für welches eine Beihilfe gewährt werden kann.

(4) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages oder das Ausschreibungsangebot müssen die in Absatz 5 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Angaben enthalten. Gleichzeitig ist die Leistung einer Sicherheit nachzuweisen.

(5) Ein Vertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
eine Erklärung, mit der sich der Vertragspartner verpflichtet, nur solche Erzeugnisse einzulagern und auf Lager zu halten, die die Bedingungen in Artikel 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen,
b)
die Menge und eine Bezeichnung des zu lagernden Erzeugnisses,
c)
den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Endtermin der Einlagerung für die im Vertrag genannte Menge,
d)
die Lagerzeit,
e)
den Beihilfebetrag je Tonne,
f)
den Betrag der hinterlegten Sicherheit,
g)
die Möglichkeit einer Verkürzung oder einer Verlängerung der Lagerzeit unter den Bedingungen einer gemeinschaftlichen Regelung.

(6) Ein Vertrag ist für den Vertragspartner zumindest mit folgenden Verpflichtungen verbunden:

a)
der Verpflichtung, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, auszutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag eine Umlagerung zulassen;
b)
der Verpflichtung, der Interventionsstelle, mit der der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, vor der Einlagerung der einzelnen Partien im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Zeitpunkt und Ort der Einlagerung sowie Art und Menge des zu lagernden Erzeugnisses rechtzeitig mitzuteilen; die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Mitteilung mindestens zwei Arbeitstage vor der Einlagerung der einzelnen Partien erfolgt;
c)
der Verpflichtung, der Interventionsstelle die Unterlagen über die Einlagerung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Stichtag zuzusenden;
d)
der Verpflichtung, die Erzeugnisse gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß gekennzeichnet zu lagern;
e)
der Verpflichtung, der Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.