Artikel 3 VO (EG) 2000/907

(1) Verträge zur Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung von Rindfleisch werden zwischen den Interventionsstellen der Mitgliedstaaten und natürlichen oder juristischen Personen, im folgenden „Vertragspartner” genannt, abgeschlossen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)
sie müssen in den zwölf Monaten vor der Vertragsanwendung oder vor Ablauf der Angebotsfrist im Sektor Fleisch und Lebendvieh tätig gewesen sein,
b)
sie müssen im nationalen MwSt.-Register eingetragen sein,
c)
ihnen müssen die zur Lagerhaltung notwendigen Einrichtungen in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.

(2) Beihilfen zur privaten Lagerhaltung können nur für Fleisch gewährt werden, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
es muß gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates(1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91(2), in das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder eingestuft und gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(3) entsprechend gekennzeichnet sein;
b)
es muß das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG tragen;
c)
es darf keine Merkmale aufweisen, die es für die Lagerung oder spätere Verwendung untauglich machen;
d)
es darf nicht von notgeschlachteten Tieren stammen;
e)
es muß gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/1999(5), gemeinschaftlichen Ursprungs sein;
f)
es darf die gemeinschaftsrechtlich zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten; die radioaktive Belastung des Erzeugnisses wird nur überwacht, wenn die Lage dies erfordert und nur während der erforderlichen Zeit; Dauer und Umfang der diesbezüglich erforderlichen Kontrollen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgelegt;
g)
es muß von Tieren gewonnen worden sein, die höchstens zehn Tage vor dem Tag der Einlagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 geschlachtet wurden;
h)
es muß frisch eingelagert und gefroren gelagert werden;
i)
es muß von Tieren gewonnen worden sein, die unter den geltenden Veterinärbedingungen aufgezogen wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3.

(2)

ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2.

(3)

ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

(4)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(5)

ABl. L 197 vom 29.7.1999, S. 25.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.