Artikel 2 VO (EG) 2000/907
(1) Ab 1. Juli 2002 können Regelungen für Beihilfen zur privaten Lagerhaltung beschlossen werden, wenn der nach dem Verfahren des Anhangs I berechnete durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper ausgewachsener männlicher Rinder, ausgedrückt als Handelsklasse R3, 2291 EUR/Tonne nicht überschreitet.
(2) Beihilfen zur privaten Lagerhaltung können nach Mitgliedstaaten getrennt oder gemeinschaftsweit gewährt werden.
(3) Der Beihilfesatz kann im voraus oder im Ausschreibungsverfahren festgesetzt werden.
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