Artikel 17 VO (EG) 2000/907
(1) Nach Ablauf von zwei Monaten Lagerzeit kann der Vertragspartner die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise, mindestens aber 5 Tonnen je Vertragspartner und Lagerhaus, oder die gesamte noch in einem Lagerhaus unter Vertrag verbliebene Erzeugnismenge auslagern, sofern diese binnen 60 Tagen nach dem Verlassen des Lagerhauses
- a)
- das Zollgebiet der Gemeinschaft in unverändertem Zustand verlassen haben,
- b)
- in den Fällen gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ihren Bestimmungsort in unverändertem Zustand erreicht haben, oder
- c)
- in unverändertem Zustand in ein gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenes Vorratslager verbracht wurden.
(2) Die vertragliche Lagerzeit endet für jede zur Ausfuhr vorgesehene Einzelpartie am Tag vor der Auslagerung.
Sie endet am Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, sofern die Erzeugnisse nicht bewegt wurden.
(3) Der Beihilfebetrag wird im Verhältnis zur Verkürzung der Lagerzeit gekürzt, indem Tagessätze angewendet werden, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festzusetzen sind.
(4) Zur Anwendung dieses Artikels ist gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ein Ausfuhrnachweis zu erbringen.
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