Artikel 18 VO (EG) 2000/907

(1) Bei Anwendung der Artikel 16 und 17 benachrichtigt der Vertragspartner die Interventionsstelle rechtzeitig vor dem vorgesehenen Beginn der Auslagerung. Die Interventionsstelle kann verlangen, daß diese Benachrichtigung mindestens zwei Arbeitstage vor diesem Zeitpunkt erfolgt.

(2) Wird die Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung zwar nicht eingehalten, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gewährt, und verfällt die Sicherheit für den betreffenden Vertrag vollständig.

Wird diese Anforderung nicht erfüllt, der zuständigen Behörde jedoch spätestens 30 Tage nach der Auslagerung ausreichende Nachweise für den Auslagerungstag und die betreffenden Mengen übermittelt, so wird die Beihilfe gewährt und verfallen 15 % der Sicherheit für die betreffende Menge.

Unterabsatz 2 gilt unbeschadet von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.