Artikel 19 VO (EG) 2000/907
Wird das Ende der vertraglichen Lagerzeit oder die in Absatz 17 genannte Frist von zwei Monaten für die gesamte Lagermenge vom Vertragspartner nicht eingehalten, so zieht jeder Kalendertag der Nichteinhaltung für diesen Vertrag eine 10 %ige Kürzung der Beihilfe nach sich.
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