Artikel 20 VO (EG) 2000/907
Kann ein Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen, so legt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen fest, die sie angesichts der geltend gemachten Umstände für notwendig hält. Diese Behörde teilt der Kommission jeden Fall höherer Gewalt sowie die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen mit.
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