Artikel 21 VO (EG) 2000/907

(1) Wird die Beihilfe im voraus festgesetzt, so teilt die zuständige Interventionsstelle dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag auf Abschluß eines Vertrags per Einschreiben, Telex oder Telefax oder per Bote gegen Empfangsbestätigung am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung mit, sofern die Kommission zwischenzeitlich keine Sonderregelung getroffen hat.

Stellt sich nach Prüfung der Lage heraus, daß die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung übermäßig in Anspruch genommen wurde, oder besteht die Gefahr einer übermäßigen Inanspruchnahme, so kann ein solche Sonderregelung folgende Maßnahmen umfassen:

a)
Aussetzung der Anwendung dieser Verordnung für ein Maximum von fünf Arbeitstagen;
b)
Festsetzung eines einmaligen Prozentsatzes, um den die in den Anträgen auf Abschluß von Verträgen vorgesehenen Mengen, gegebenenfalls vorbehaltlich der Einhaltung der Mindestmengenbestimmung, gekürzt werden;
c)
Ablehnung von Anträgen, die vor dem Aussetzungszeitraum gestellt werden und über deren Berücksichtigung während dem Aussetzungszeitraum entschieden worden wäre.

In dem in Buchstabe a) genannten Fall werden während dieser Zeit keine Anträge auf Abschluß von Verträgen berücksichtigt.

(2) Wird der Antrag angenommen, so gilt als Tag des Vertragsabschlusses das Versanddatum der in Absatz 1 genannten Entscheidung. Die Interventionsstelle gibt in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 den Termin dementsprechend genau an.

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